Verein Kulturfreunde

Statuten Verein Kulturfreunde 

1. Name und Sitz 

Unter dem Namen „Verein Kulturfreunde" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Tägertschi, Gemeinde Münsingen BE. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 

2. Ziel und Zweck 

Der Verein bezweckt „Die Durchführung von Kulturellen Anlässen insbesondere Konzerte und alle damit verbundenen Tätigkeiten. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig. Allfällige Überschüsse werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 

3. Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: 

  • Mitgliederbeiträge 
  • Gönnerbeiträge
  • Sponsoringbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen 
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder, Freiwillige Helfer und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

Der Verein verzichtet, soweit dies gesetzlich nicht erforderlich ist, auf die Wahl einer Revisionsstelle.

Die Jahresrechnung wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. 

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote des Vereins nutzen und aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks mitwirken (z. B. Organisation, Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen). 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche Personen, sie bezahlen einen fixen Jahresbeitrag. 

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, sie bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens CHF 100.00 entspricht. 

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein missbräuchlicher Ausschluss ist unzulässig. Davon ausgenommen sind Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nur bei Grobfahrlässigkeit, Veruntreuung von Vereinsgeldern oder Verletzung der Statuten ausgeschlossen werden. 

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. 

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden. 

7. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung 
  • b) der Vorstand 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im März statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. 

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 
  • b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands 
  • c) Genehmigung der Jahresrechnung 
  • d) Entlastung des Vorstandes 
  • e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder. 
  • f) Sofern gesetzlich erforderlich, Wahl einer Revisionsstelle. 
  • g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • h) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • i) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  • j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • k) Änderung der Statuten
  • l) Entscheid über Ausschlussrekurse
  • m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2-5 Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen. 

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: 

  • a) Präsidium
  • b) Vizepräsidium
  • c) Finanzen
  • d) Aktuariat
  • e) Beisitzer

Ämterkumulation ist möglich. 

Variante: Der Vorstand konstituiert sich selber

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung wie folgt: 

  • Präsident/in und Vizepräsident/in: Einzelunterschrift
  • Übrige Vorstandsmitglieder: kollektiv zu zweien.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. 

Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Ausgenommen ist der Vorstand und Gönner, welche Namentlich auf der Website des Vereins und Druckmedien publiziert werden.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins. 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Nehmen weniger als 50% aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. Januar 2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

Ort, Datum: Niederbipp, 17. Januar 2026

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